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  • 28.03.2008 | Außerordentliche Einkünfte

    Vergütung für mehrjährige Tätigkeit – „Fünftel-Regelung“ greift

    Ein Arbeitgeber gewährt Aktienoptionsrechte in der Regel um seine Arbeitnehmer zusätzlich für die Zukunft zu motivieren. Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen können deshalb als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der „Fünftel-Regelung“ versteuert werden (§ 34 Einkommensteuergesetz). Voraussetzung ist, dass die tatsächliche Laufzeit der Option mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit auch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Eine Versteuerung nach der „Fünftel-Regelung“ ist auch dann möglich, wenn wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden und die jeweils eingeräumte Option nicht in vollem Umfang einheitlich, sondern wie im Urteilsfall im Verlauf mehrerer Jahre ausgeübt wird. Wichtig ist nur, dass die Laufzeit der einzelnen Option bis zu ihrer Ausübung immer über zwölf Monaten liegt. Der Steuervorteil kann ausnahmsweise nicht gewährt werden, wenn im Einzelfall der Arbeitnehmer nachweisbar nicht für die Zukunft motiviert werden sollte, sondern wenn der Arbeitgeber mit der Einräumung der Option konkrete Arbeitserfolge des Arbeitnehmers in der Vergangenheit zusätzlich entlohnen wollte. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2007, Az: VI R 62/05) (Abruf-Nr. 080409

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 4 | ID 118289

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