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  • 22.07.2010 | Außergewöhnliche Ereignisse im Vorjahr

    Kriterium „Zusammenballung“: Rückgriff auf das Vorjahr ist nicht immer gerechtfertigt!

    Ob eine Abfindung im Jahr der Zahlung beim Arbeitnehmer zu einer „Zusammenballung“ von Einkünften führt, ist nicht anhand das Vorjahreslohns zu entscheiden, wenn dieser aufgrund eines besonderen Ereignisses ungewöhnlich hoch war. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.  

     

    „Zusammenballung“ von Einkünften

    Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassen Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden ermäßigt nach der „Fünftel-Regelung“ besteuert, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die Zahlung zu einer „Zusammenballung“ von Einkünften beim Arbeitnehmer führt. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss durch die Abfindung in dem Jahr mehr verdienen, als er bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende verdient hätte. Nur dann gibt es den günstigeren Steuersatz.  

     

    Prognose der Einnahmen

    Was der Arbeitnehmer bei normalem Weiterlaufen des Arbeitsverhältnisses verdient hätte, ist anhand einer Prognose zu entscheiden. Grundsätzlich ist das Vorjahresgehalt zuzüglich einer normalen Gehaltsentwicklung auf das voraussichtliche Jahresgehalt im Abfindungsjahr hochzurechnen.  

     

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