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  • 28.01.2011 | Außergewöhnliche Belastung

    BFH ändert Rechtsprechung zu Unterbringung im Altersheim

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten, die aufgrund krankheitsbedingter Unterbringung im Altenheim entstehen, zugunsten der Steuerbürger geändert Urteil vom 13.10.2010, Az: VI R 38/09; Abruf-Nr. 110087). Der BFH hält ab sofort die Kosten auch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 3 Einkommensteuergesetz für abziehbar, wenn noch keine Pflegeaufwendungen angefallen sind und kein Merkzeichen „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.  

    Praxishinweis: Im Urteilsfall war eine 74-jährige Frau nach längerem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik wegen schwerer psychischer Erkrankungen in ein Seniorenheim gezogen. Die Notwendigkeit der Unterbringung war durch eine Bescheinigung der behandelnden Fachärztin bestätigt worden. Ein Jahr später wurde auch noch ein Betreuer für die Frau bestellt. Der Einzug ins Heim erfolgte damit ausschließlich wegen der Erkrankung und nicht aus Altersgründen, so der BFH. Folge: Die Frau konnte die Kosten für die Miete (15.461,52 Euro) als außergewöhnliche Belastung geltend machen.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 2 | ID 141816

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