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  • 29.04.2011 | Außergewöhnliche Belastung

    Behindertengerechter Umbau: Kein Gegenwert abzuziehen

    Ab sofort sind die behinderungsbedingten Umbaukosten einer Immobilie nicht mehr um den Gegenwert, sprich die Wertsteigerung, zu kürzen, die die Immobilie durch die Baumaßnahme erfährt. Damit vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) eine neue - steuerzahlerfreundliche - Auffassung zur steuerlichen Berücksichtigung von Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung (Urteil vom 24.2.2011, Az: VI R 16/10; Abruf-Nr. 111339). Die behinderungsbedingten Mehrkosten sind dem Grunde nach nun unabhängig davon abzugsfähig, ob die Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, einer Modernisierung oder eines Umbaus eines Eigenheims oder einer Mietwohnung anfallen. Der Steuerabzug setzt auch nicht voraus, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deswegen eine schnelle Reaktion des Steuerpflichtigen bzw. seiner Angehörigen geboten ist.  

    Praxishinweis: Steuerlich absetzbar sind nicht die gesamten Kosten des An- oder Umbaus, sondern nur der Teil, der auf eine angemessene behinderungsgerechte Ausstattung entfällt, also die behinderungsbedingten Mehrkosten. Zuschüsse (zum Beispiel der Pflegekasse) für die behinderungsgerechte Ausstattung sind gegenzurechnen.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 2 | ID 144479

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