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  • 01.09.2004 | Außergewöhnliche Belastung

    Aufwendungen zum Umgang mit den Kindern

    Bei getrennt lebenden Ehepartnern mit Kindern kann der von den Kindern getrennt lebende Ehepartner Fahrtkosten zum Besuch der Kinder (Abholen und Zurückbringen) jetzt möglicherweise doch als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dasselbe gilt für die Kosten zum Erreichen einer gütlichen Einigung, wenn die Eltern wegen des Umgangsrechts mit den Kindern streiten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zuvor das Mediationsangebot des Jugendamtes in Anspruch genommen worden ist. Das lässt sich einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) entnehmen. Darin gewährte der BFH einem getrennt lebenden Vater Prozesskostenhilfe für einen Prozess zur Klärung dieser Fragen.

    Wichtig: Der BFH traf keine Entscheidung. Seine Zustimmung zum Antrag auf Prozesskostenhilfe zeigt aber, dass an der Sache etwas dran ist. Begründung des BFH: Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet in seiner aktuellen Fassung (§  1684 Absatz 1 BGB) anders als früher beide Eltern zum Umgang mit den Kindern.

    Unser Tipp: Der Vater muss jetzt erst Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einlegen. Wenn diese Erfolg hat, kommt es zu einem Revisionsverfahren. Erst dann kann eine endgültige Entscheidung getroffen werden. Betroffene Eltern sollten aber die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen und auf das vorliegende Verfahren hinweisen. (Beschluss vom 30.3.2004, Az: III S 16/03 [PKH]; Abruf-Nr.  041724 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 4 | ID 96160

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