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  • 01.11.2004 | Ausbildungsfreibetrag

    Kein Ausbildungsfreibetrag bei freiwilligem sozialen Jahr

    Leistet ein Kind ein freiwilliges soziales Jahr, steht den Eltern in dieser Zeit kein Ausbildungsfreibetrag zu. Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres sei grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Zwar hat der BFH in den letzten Jahren den Begriff der Berufsausbildung großzügiger ausgelegt. Das freiwillige soziale Jahr fiel jedoch durch das Raster, weil es in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient. Vielmehr sollen soziale Erfahrungen gesammelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden.

    Unser Tipp: Die Eltern haben während der Zeit Anspruch auf Kindergeld (§  32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d Einkommensteuergesetz). Und in Ausnahmefällen steht ihnen auch der Ausbildungsfreibetrag zu. So zum Beispiel, wenn das Kind zum Sozialarbeiter ausgebildet wird und deren Ausbildung eine dreijährige Bewährung im Beruf erfordert. (Urteil vom 24.6.2004, Az: III R 3/03; Abruf-Nr.  042466 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 2 | ID 96188

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