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  • 01.07.2004 | Alterseinkünftegesetz

    Die neue Rentenbesteuerung im Überblick

    Am 11. Juni 2004 hat das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) die letzte parlamentarische Hürde genommen. Damit ist der Weg frei für die nachgelagerte Besteuerung. Tenor des Gesetzes: Aufwendungen für die gesetzliche und private Altersvorsorge werden ab 2005 schrittweise steuerlich entlastet. Im Gegenzug sind Rentenauszahlungen nach einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 voll steuerpflichtig. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Neuregelungen. In den nächsten Ausgaben gehen wir vertiefend auf einzelne Punkte ein.

    Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen

    Die Beiträge zur Rentenversicherung werden weiterhin aus versteuertem Einkommen gezahlt. Die steuerliche Entlastung erfolgt wie bisher über den (erhöhten) Sonderausgabenabzug. Bei der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wird ab 2005 zwischen besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen und sonstigen Versorgeaufwendungen differenziert.

    1. Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen

    Zu den ab 2005 begünstigten Vorsorgeaufwendungen zählen neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch solche an berufsständische Einrichtungen und Versicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung, soweit eine lebenslange Leibrente vorgesehen ist. Der Anspruch darf nicht vererbbar sein und erst mit dem 60. Lebensjahr entstehen. Begünstigt sind auch die Absicherung von Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit sowie von Hinterbliebenen wie Ehegatte oder Kinder. Eine Auszahlung des kapitalisierten Betrags muss ausgeschlossen sein.

    Abziehbar sind maximal 20.000 Euro, bei zusammenveranlagten Ehepaaren 40.000 Euro. Dieser Höchstbetrag wirkt 2005 mit 60 Prozent und erhöht sich jährlich bis 2025 um weitere zwei Punkte. Somit starten alle Steuerpflichtigen erst einmal mit maximal 12.000 Euro Sonderausgaben. Der Höchstbetrag wird um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt. Selbstständige können den Höchstbetrag ohne Kürzung in vollem Umfang beanspruchen.

    2. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

    Die bisher mit den Rentenbeiträgen zusammengefassten sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden gesondert ermittelt und als zusätzliche Sonderausgaben bis maximal 2.400 Euro angesetzt. Hierzu zählen neben der Kranken-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung auch 88 Prozent der Lebensversicherungsbeiträge, wenn die Police vor 2005 abgeschlossen worden ist. Entspricht eine künftig abgeschlossene Lebensversicherung den neuen Ansprüchen für die Altersvorsorge, fallen die Beiträge unter die besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen.

    3. Vorsorgepauschale (§  10c Einkommensteuergesetz)

    Die Vorsorgepauschale zur pauschalen Abgeltung der bei Arbeitnehmern anfallenden Vorsorgeaufwendungen setzt sich künftig aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen gibt es 10 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung. Dieser Satz erhöht sich jährlich um zwei Prozent und beträgt im Jahre 2025 als Endstufe 50 Prozent. Hinzu kommen 11 Prozent des Arbeitslohns, maximal 1.500 Euro. Beamte sowie nunmehr auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer können maximal die gekürzte Pauschale mit 11 (vorher 20) Prozent nutzen. Mit dem Betrag sind sowohl die besonders begünstigten Vorsorge- als auch die sonstigen Versicherungsbeiträge abgegolten.

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