01.02.2005 | Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt
BMF definiert "Haushaltsnahe Dienstleistung"
Aufwendungen für "Haushaltsnahe Dienstleistungen", die Sie in Ihrem Privathaushalt durchführen lassen, können Sie in bestimmten Grenzen von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen (§ 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich jetzt näher zum Begriff der "Haushaltsnahen Dienstleistung" geäußert (Schreiben vom 1.11.2004, Az: IV C 8 - S 2296 b - 16/04; Abruf-Nr. 042942 ).
Unser Service: In der April-Ausgabe 2004 (Seite 8 bis 9) haben wir Sie ausführlich über diese Steuerspar-Möglichkeit informiert. Sie finden den Beitrag in unserem Online-Service (www.iww.de ) unter "Archiv".
Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige oder Mitbewohner erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Darunter fallen zum Beispiel
| die Reinigung der Wohnung, |
| die Pflege von Angehörigen oder |
| Gartenpflegarbeiten. |
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