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  • 01.02.2005 | Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt

    BMF definiert "Haushaltsnahe Dienstleistung"

    Aufwendungen für "Haushaltsnahe Dienstleistungen", die Sie in Ihrem Privathaushalt durchführen lassen, können Sie in bestimmten Grenzen von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen (§  35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich jetzt näher zum Begriff der "Haushaltsnahen Dienstleistung" geäußert (Schreiben vom 1.11.2004, Az: IV C 8 - S 2296 b - 16/04; Abruf-Nr.  042942 ).

    Unser Service: In der April-Ausgabe 2004 (Seite 8 bis 9) haben wir Sie ausführlich über diese Steuerspar-Möglichkeit informiert. Sie finden den Beitrag in unserem Online-Service (www.iww.de ) unter "Archiv".

    Begriff "Haushaltsnahe Dienstleistung"

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige oder Mitbewohner erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Darunter fallen zum Beispiel

  • die Reinigung der Wohnung,
  • die Pflege von Angehörigen oder
  • Gartenpflegarbeiten.
    Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen

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