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25.04.2007 · IWW-Abrufnummer 071299

Finanzgericht München: Urteil vom 28.06.2006 – 3 K 4109/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Az.: 3 K 4109/04

Finanzgericht München

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Streitsache XXX

wegen
Feststellung i.S. Umsatzsteuer
hat der 3. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung
[?.]
ohne mündliche Verhandlung am 28. Juni 2006
für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die AG bezüglich der mit beigehefteten Rechnungen gegenüber der Klägerin vom 4. Februar 2002 bis 17. März 2003 (Rechnungsnummern 0202-075, 0202- 127, 0203-179, 0203-180, 0204-113, 0206-390, 0207-402, 0204-113, 0209-667, 0210-004, 0301-069, 0303-306, 0304-307) angeforderten Anzahlungen und abgerechneten Leistungen kein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist und die Steuerschuld für durch diese Niederlassung erbrachte inländische Leistungen nicht auf die Klägerin (§ 13b Abs. 1 und UStG) übergegangen ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung XXX

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Steuerschuld für die Leistungen der AG, seit Änderung der Firma am 21. Mai 2004, auf die Klägerin als Leistungsempfängerin übergegangen ist.

Die AG hatte ihren satzungsmäßigen Sitz in A, Österreich, betrieb aber seit April 2001 eine von ihr ?B? genannte Niederlassung/Betriebsstätte in, Deutschland, die am 13. November 2003 in das Handelsregister eingetragen und mit Wirkung zum 30. Juni 2004 geschlossen wurde. Am 24. August 2004 wurde über das Vermögen der AG in Österreich das Konkursverfahren eröffnet.

Die Klägerin bezog in den Jahren 2002 bis 2003 von der AG entsprechend einer Kooperationsvereinbarung vom 19. Dezember 2001 betreffend die Entwicklung und Vermarktung eines Programmier- und Softwareleistungen (Bl. 47 ff FG-Akte).

Nachdem die AG zunächst in den Rechnungen für an die Klägerin erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen hatte, wies sie auf Wunsch der Klägerin in berichtigten Rechnungen vom 4. Februar 2002 bis 17. März 2003 (Bl. 10 bis 15, 17, 18, 20 bis 24 FGAkte) Umsatzsteuer gesondert aus, berichtigte diese aber wieder mit Rechnungen datierend auf den 4. Februar 2002 bis 17. März 2003 ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer (Bl. 30 bis 42 FG-Akte), weil auch das damals zuständige Finanzamt in einer Stellungnahme vom 4. November 2003 die Meinung vertreten hatte, die AG sei als ausländischer Unternehmer nicht zum gesonderten Umsatzsteuerausweis berechtigt und die Betriebsstätte in sei mangels Handelsregistereintragung keine inländische Zweigniederlassung i.S.d. § 13 b Abs. 4 Umsatzsteuergesetz in der in 2002 und 2003 geltenden Fassung (UStG).

Mit Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2003, eingereicht beim für die Klägerin zuständigen Finanzamt, berichtigte die Klägerin ihren Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der XY AG.

Zur Begründung ihrer am 7. September 2004 eingegangenen Klage trägt die Klägerin vor, für die Beurteilung einer Niederlassung als Zweigniederlassung i.S.d. § 13 b Abs. 4 UStG könne es nicht auf die Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister ankommen. Vielmehr sei der Begriff richtlinienkonform auszulegen. Die entsprechenden Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften habe die AG in C erfüllt. Die Klägerin habe über die Jahre der Kooperation für sämtliche sich ergebenden Korrespondenzen, Besprechungen, Telefonate etc. ihre Ansprechpartner in der Zweigniederlassung in gehabt. Auch der zwischen den Parteien bestehende Kooperationsvertrag sei in unterzeichnet worden. Die Niederlassung in habe laufend über ca. fünf voll eingerichtete Büroräume verfügt, in denen u.a. die operative Tätigkeit ausgeübt worden sei. Sämtliche Rechnungen für die Leistungen der AG seien in erstellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 3. September 2004 und den bei Gericht am 31. März 2006 eingegangenen Schriftsatz verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass die AG bezüglich der mit Anlagenkonvolut K 2 (Bl. 30 ff FG-Akte) angeforderten Anzahlungen und abgerechneten Leistungen kein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 4 UStG ist und die Steuerschuld für durch diese Niederlassung erbrachte inländische Leistungen nicht auf die Klägerin (§ 13b Abs. 1 und UStG) übergeht,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Aufgrund der Änderung der Bayerischen Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung ist zum 1. Januar 2006 das Finanzamt u.a. für in ansässige Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig geworden.

Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des FA wird auf den Schriftsatz vom 26. Oktober 2004 verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 69 und Bl. 75 FG-Akte).

II.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage, festzustellen, dass die AG als inländischer Unternehmer auf die im Anlagenkonvolut

2 angeforderten Anzahlungen und abgerechneten Leistungen Umsatzsteuer schuldet, ist zulässig.

Nach § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

Die im Streitfall zu entscheidende Frage der Steuerschuldnerschaft der leistenden AG ist als Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses anzusehen (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 94/96, BStBl II 1997, 707), an dessen baldiger Feststellung die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse hat.

a) Dabei handelt sich um ein eigenes abgabenrechtliches Interesse der Klägerin. Auch wenn für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Rechnungserteilung mit Steuerausweis der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, ergibt sich das Interesse des Leistungsempfängers an einer solchen Rechnung aus § 15 Abs. 1 UStG. Denn die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer kann in den Fällen, in denen ernstliche Zweifel daran bestehen, ob eine Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, nur verlangt werden, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (Bundesgerichtshof-BGH-Urteil vom 2. November 2001 V ZR 224/00, DB 2002, 140 m.w.N.). Die zusprechende rechtskräftige Entscheidung auf einen Feststellungsantrag über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses - hier über die Umsatzsteuerpflicht der Leistenden ? kommt der bestandskräftigen Unterwerfung unter die Umsatzsteuer im Ergebnis gleich (BFH-Urteil vom 10. Juli 1997 V R 94/96, BStBl II 1997, 707).

b) Die Klägerin als Leistungsempfängerin kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, die Frage, ob die AG als inländischer Unternehmer auf die im Anlagenkonvolut 2 abgerechneten Leistungen Umsatzsteuer schuldet, in ihrem Steuerschuldverhältnis gegenüber dem für sie zuständigen FA klären zu lassen. Denn mangels einer Rechnung der Leistenden mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer scheitert der Anspruch auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG bereits von vornherein, ohne Prüfung, ob ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vorliegt.

c) Die Klägerin kann weiter nicht darauf verwiesen werden, dass ihr der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG für Steuern für Leistungen im Sinne des § 13 b Abs. 1, die für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, zusteht, ohne dass in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG Steuer gesondert ausgewiesen ist. Denn der Vorsteueranspruch nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG würde - mit der Steuerschuld als Leistungsempfängerin nach § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG saldiert ? 0 ? ergeben. Im Fall des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aber würde sich für die Klägerin ? wie im Streitfall von ihr begehrt ? eine negative Umsatzsteuer aus den streitigen Leistungen in Höhe der noch auszuweisenden Vorsteuer ergeben, während die Steuerschuld von der AG geschuldet wäre.

d) Die Subsidiarität der Feststellungsklage i.S. von § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO ist bezüglich einer Anfechtungsklage ebenfalls zu verneinen. Würde man die Möglichkeit der Klägerin zur Anfechtung des nicht an sie gerichteten Steuerbescheids als dritte Person unterstellen, so würde es gleichwohl an einer Klagebefugnis fehlen, da sich die Klage gegen eine nach ihrer Ansicht zu niedrige Steuerfestsetzung richtete (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1993 V R 26/91, BFH/NV 1994, 747).

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Steuerschuldnerin der streitgegenständlichen Programmier- und Softwareleistungen bzw. Anzahlungen ist die AG als inländischer Unternehmer.

a) Gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Unternehmer.

Gemäß § 13 b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG schuldet bei sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel D oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat, § 13 b Abs. 4 Satz 1 UStG. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird, § 13 b Abs. 4 Satz 2 UStG. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist, § 13 b Abs. 4 Satz 3 UStG.

b) Im Streitfall ist die AG Steuerschuldnerin, weil sie aufgrund ihrer inländischen Zweigniederlassung in im Inland ansässige Unternehmerin nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 b Abs. 4 Satz 1 UStG ist.

aa) Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG), dessen Umsetzung in nationales Recht § 13 b UStG darstellt, erlaubt nur dann, die Klägerin als Steuerschuldnerin heranzuziehen, wenn die AG im Ausland ?ansässig? ist. Der Begriff ?ansässig? ist mithin richtlinienkonform umzusetzen, so dass nach deutschem Recht maßgebliche Anknüpfungsbegriffe nach §§ 8 ff Abgabenordnung (AO) am Gemeinschaftsrecht auszurichten sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Februar 2005 V R 56/03, HFR 2005, 1208, m.w.N.; Mößlang in Sölch/Ringleb, UStG, § 13 b, Rz 14).

Deshalb ist eine Eintragung in das Handelsregister gemäß § 12 Satz 2 Nr. 2 AO für das Vorliegen einer ? im Streitfall allein in Betracht kommenden - inländischen Zweigniederlassung bei richtlinienkonformer Auslegung des Begriffs Zweigniederlassung nicht erforderlich (so wohl auch Birkenfeld in Umsatzsteuerhandbuch, § 156 Rz. 117; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13 b, Anm. 43; Monfort, Umsatzsteuerrundschau ?UR - 2002, 245, 254; Hidien, UR 2000, 232; Henseler in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 13 b, Rz 50; Grams, UR 1999, 470, 471/472; a.A. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 12 AO Tz. 25; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 13b, Rz. 37; Bornheim, Umsatzsteuer-Berater ?UStB- 2001, 125, 129, m. w. N., jeweils die §§ 51 ff UStDV betreffend). Denn würden die Mitgliedstaaten den zur Ansässigkeit führenden Begriff der Zweigniederlassung nach nationalem Recht definieren, würde dies zum Einen dazu führen, dass die Mitgliedstaaten den Umfang der Ermächtigungsgrundlage des Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG beeinflussen könnten (vgl. Monfort, UR 2002, 245, 254), und zum Anderen das Risiko beinhalten, dass es in Konfliktfällen entweder zu Steuerausfällen oder Doppelbesteuerungen käme.

Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung als den Sitz des Unternehmens kommt (nur) dann in Betracht, wenn diese Niederlassung aufgrund des ständigen Zusammenwirkens der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel einen zureichenden Mindestbestand aufweist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH-Urteile vom 20. Februar 1997 C-260/95 DFDS, EuGHE 1997, I-1005, und vom 4. Juli 1985 Rs. 168/84 Bergholz, EuGHE 1985, 2251). Das setzt voraus, dass sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 C-190/95 ARO Lease BV, EuGHE1997, I-4383; BFH-Urteil vom 10. Februar 2005 V R 56/03, HFR 2005, 1208 m.w.N.). Auch wenn diese Kriterien vom EuGH für den Begriff der ?festen Niederlassung? in Art. 26 Abs. 2 und Art 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG entwickelt worden sind, sind sie auch für eine einheitliche gemeinschaftskonforme Auslegung des deutschen Begriffs Zweigniederlassung im Rahmen des § 13 b Abs. 4 UStG heranzuziehen.

Für das Vorliegen einer festen Niederlassung / Zweigniederlassung entscheidungserhebliche Kriterien sind u.a., ob vom Sitz der Niederlassung aus die Geschäftsleitung ganz oder teilweise ausgeübt wurde, welcher Art die von der Niederlassung aus wahrgenommenen Aufgaben waren, ob die Niederlassung im Telefonbuch eingetragen war, ob unter ihrer Firma Büroräume angemietet waren, ob sie Arbeitsverträge abgeschlossen hatte, wo und wann etwaige Arbeitnehmer für sie in der Niederlassung tätig waren und welche Arbeiten sie erledigt haben, ob am Ort der Niederlassung Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden und ob von den zuständigen Behörden ihr gegenüber Umsatzsteuerbescheide erlassen wurden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2005 V R 56/03, HFR 2005, 1208)

bb) Im Streitfall hatte die von Mitte 2001 bis Mitte 2004 bestehende Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit. Ihre personelle und technische Ausstattung ermöglichte ihr eine autonome Erbringung der streitgegenständlichen Programmierleistungen.

Denn im Fragebogen zur Überprüfung der inländischen Steuerpflicht vom 18. Mai 2001 gab die AG als Gegenstand des Unternehmens im Inland die Entwicklung von Software- und ITLösungen an. Herr als Mitglied des Vorstands (vgl. Firmenbucheintrag) war auch Empfangsbevollmächtigter der AG in Deutschland mit deutscher Wohnanschrift. Im Internetauftritt der AG war die Niederlassung neben der Hauptverwaltung in A und einer weiteren Niederlassung in aufgelistet. Die den Programmierleistungen zu Grunde liegende Kooperationsvereinbarung vom 17. bzw. 19. Dezember 2001 wurde in unterzeichnet. In 2001, 2002 und 2003 fanden (nach dem vom FA unwidersprochenen Vortrag der Klägerin) dreizehn Arbeitstreffen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und Beschäftigten der AG in in den dortigen ausgestatten Büroräumen statt. Die Niederlassung erstellte die streitgegenständlichen Rechnungen über die von ihr erbrachten Leistungen und führte die Korrespondenz mit der Klägerin von C aus. Auch für das Finanzamt war die Niederlassung Zustelladresse für eine am 13. Februar 2003 angeordnete Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Für das Jahr 2001 wurde für die Betriebsstätte C eine Steuererklärung eingereicht und am 3. Juli 2003 an die Adresse C ein Umsatzsteuerbescheid für 2001 erlassen.

cc) Auch wenn es im Streitfall bei Ausführung der Leistungen angesichts der divergierenden Ansichten von FA, Klägerin und XY AG möglicherweise zweifelhaft war, ob die Niederlassung C eine inländische Zweigniederlassung war, schuldet die Klägerin als Leistungsempfängerin die Steuer nicht deshalb, weil ihr die XY AG nicht durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung ihrer Umsätze zuständigen Finanzamts nachgewiesen hat, dass sie kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Denn § 13 b Abs. 4 Satz 3 UStG gilt nur für den Fall, dass zweifelhaft ist, ob ein (objektiv) nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unternehmer im Erhebungsgebiet ansässig ist (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BStBl II 1990, 1095 zum insoweit gleichlautenden § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV a.F.). Dagegen führt das Fehlen der Bescheinigung nicht dazu, dass die Steuerschuld in den Fällen auf den Leistungsempfänger übergeht, in denen der Leistende im Erhebungsgebiet ansässig ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietUmsatzsteuerVorschriften§ 15 I UStG § 13b UStG § 13a I UStG

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