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  • 01.02.2004 | Abfindung

    Jubiläumszuwendung im Jahr nach der Kündigung

    Wird der Großteil einer Abfindung im Jahr der Entlassung gezahlt, geht der ermäßigte Steuersatz nicht verloren, wenn der Arbeitgeber in einem späteren Jahr noch Zusatzleistungen erbringt. Eine solche Zusatzleistung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Jahr nach der Kündigung eine Jubiläumszuwendung erhalten hätte und der Arbeitgeber ihm bei der Kündigung neben der Abfindung auch noch den Erhalt der Jubiläumszuwendung im Folgejahr zusagt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

    Beachten Sie: Die im Folgejahr gezahlte Jubiläumszuwendung muss aber zum normalen Steuersatz versteuert werden. Den ermäßigten Steuersatz anlässlich einer Entlassung gibt es nur in einem Jahr. (Urteil vom 14.5.2003, Az: XI R 23/02; Abruf-Nr.  032133 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 5 | ID 96045

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