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  • 01.05.2005 | Abfindung

    Einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

    Der Freibetrag nach §  3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz ist auch zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird. Es kommt nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber noch zuzumuten ist. Alleinige Voraussetzung für den Freibetrag sei, dass der Arbeitgeber die Kündigung betrieben habe, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

    Im Urteilsfall arbeitete ein Ingenieur für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die kündigte ihm und er erhielt eine Abfindung. Am selben Tag schloss er einen neuen Arbeitsvertrag mit einer Kommanditgesellschaft (KG), an der einer der beiden GbR-Gesellschafter ebenfalls maßgeblich beteiligt war. Er sollte seine bisherigen Geschäftsbereiche bei der GbR nunmehr für die KG fortführen. Zudem sollte er erstmals Geschäftsführer sein und auch Tantiemeansprüche erhalten.

    Das Finanzamt wollte den Freibetrag nicht gewähren, weil dem Arbeitnehmer die Zusammenarbeit mit seinem bisherigen Arbeitgeber weiter zuzumuten gewesen sei. Ansonsten hätte ihn der GbR-Gesellschafter kaum bei einem anderen Unternehmen, bei dem er ebenfalls das Sagen hatte, untergebracht. Darauf kommt es aber nicht an, so der BFH. Entscheidend sei allein, dass die Auflösung des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber ausgegangen ist. Und das war im Urteilsfall zu bejahen. (Urteil vom 10.11.2004, Az: XI R 51/03; Abruf-Nr.  050547 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 3 | ID 96295

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