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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Sprachkurs im Ausland: Es kommt auf die Argumente an

    | Der Werbungskostenabzug für einen Sprachkurs im Ausland hängt entscheidend von der Argumentation des Steuerzahlers ab. Das verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des FG Köln. |

     

    Im konkreten Fall hatte der Steuerzahler einen dreiwöchigen Italienischkurs in Rom absolviert. Er gab beim Finanzamt an, dass sein Arbeitgeber einen Standortwechsel plane, den er aus privaten Gründen nicht mitmachen könne. Wegen des deshalb drohenden Arbeitsplatzverlustes und des - in seiner Branche - interessanten italienischen Markts benötige er unbedingt Italienischkenntnisse. Der Werbungskostenabzug für den Rom-Aufenthalt wurde ihm vom FG dennoch verwehrt, weil die Richter keinen Zusammenhang der Aufwendungen zu einem konkreten Arbeitsplatz erkennen konnten (FG Köln, Urteil vom 30.5.2012, Az. 7 K 2764/08; Abruf-Nr. 122871).

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Werbungskostenabzug wäre wohl unter folgenden Vo-raussetzungen in Frage gekommen:

    • Die Agentur für Arbeit hätte einen Italienischkurs schriftlich vorgeschlagen, weil dadurch die Chancen auf eine Arbeitsvermittlung gestiegen wären.
    • Der bisherige Arbeitgeber hätte sich an den Kosten des Sprachkurses beteiligt und man hätte den Kurs während der Arbeitszeit besuchen dürfen.
    • Hilfreich wäre auch die Antwort eines potenziellen Arbeitgebers auf ein Bewerbungsschreiben, wonach die Zusatzqualifikation „Fremdsprachenkenntnis“ für eine Anstellung notwendig sei.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 3 | ID 35558770

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