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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Fahrten Wohnung - Ausbildungsstätte mit 30 Cent absetzbar?

    | Auszubildende sollten in der Steuererklärung 2012 höhere Werbungskosten geltend machen und sich dabei auf das FG Mecklenburg-Vorpommern berufen. Es ist der Auffassung, dass die BFH-Entscheidung , wonach Fahrtkosten von Studenten zur Hochschule nach Reisekostengrundsätzen (30 Cent pro gefahrenem Kilometer) und nicht nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch auf Fahrten zum Ausbildungsbetrieb anzuwenden ist. Und zwar selbst dann, wenn der Auszubildende eine Vergütung erhält. |

     

    Für das FG führt eine konsequente Anwendung der jüngsten BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 44/10; Abruf-Nr. 121004) dazu, dass es in allen Ausbildungsdienstverhältnissen keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt. Denn die Tätigkeit in der Ausbildungsstätte ist nur vorübergehend, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum ausgerichtet wird. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine ausschließlich betriebliche Ausbildung oder um duale Ausbildungsformen handelt. Auszubildende sollten deshalb Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstelle steuerlich nach Reisekostengrundslätzen geltend machen (FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.6.2012, Az. 1 V 30/12; Abruf-Nr. 130168).

     

    Wichtig | Leider hat das Finanzamt die Gelegenheit nicht genutzt, gegen die FG-Entscheidung, die in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ergangen ist, Beschwerde einzulegen. Es gibt deshalb derzeit kein anhängiges Verfahren vor dem BFH, auf das sich Auszubildende berufen und Ruhen ihres Verfahrens sichern könnten. Wir halten Sie aber auf dem Laufenden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 2 | ID 37553330

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