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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Erste Tätigkeitsstätte von Berufssoldaten: Wie ist nach neuem FG-Urteil der Stand der Dinge?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die Tätigkeit eines Soldaten bringt oft viele Versetzungen und Kommandierungen mit sich. Aus steuerlicher Sicht stellt sich dann naturgemäß die Frage, ob und, wenn ja, wo der Soldat eine erste Tätigkeitsstätte begründet. Wichtig für Sie zu wissen ist hier, dass Rechtsprechung und Finanzverwaltung hier durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten. SSP erläutert daher anhand einer aktuellen Entscheidung des FG Hessen den Stand der Dinge. |

    Die ungünstige erste Tätigkeitsstätte (auch bei Soldaten)

    Hat der Soldat eine erste Tätigkeitstätte, kann er die Fahrtkosten zu dieser lediglich mit der Entfernungspauschale geltend machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Sucht er hingegen eine auswärtige Tätigkeitsstätte auf, sind Reisekosten abzugsfähig. Der Soldat kann Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Unterkunftskosten und Reisenebenkosten absetzen. Zudem kann der Arbeitgeber die Aufwendungen steuer- und beitragsfrei erstatten.

     

    So ist die erste Tätigkeitsstätte definiert

    Den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte definiert § 9 Abs. 4 EStG. Nach Satz 1 ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung