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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Sieg beim BFH: So profitieren Leiharbeitnehmer vom „Hammer-Urteil“ des BFH

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Das Leid vieler Leiharbeitnehmer: Ein oft wechselnder Tätigkeitsort. Das Leid der Steuerberatung: Wann hat ein Leiharbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte ‒ und wann nicht? Bis dato war das eine komplexe Fragestellung mit vielen Sonderfällen und Ausnahmen. Doch damit ist jetzt Schluss. Ein Leiharbeitnehmer konnte jetzt nämlich den BFH überzeugen, dass er entgegen des eindeutigen BMF-Schreibens keine erste Tätigkeitsstätte hat. SSP stellt das Hammer-Urteil und die Folgen für die Praxis vor. |

    Um diesen Streitfall ging es vor dem BFH

    Im konkreten Fall war ein Leiharbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma seit dem 23.04.2014 befristet beschäftigt und von der Zeitarbeitsfirma mehreren Entleihern überlassen. Zum 28.11.2015 wurde das befristete Leiharbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Dieses endete am 31.08.2018. In der Zeit vom 02.02.2015 bis zum 31.08.2018 wurde der Leiharbeitnehmer nur für einen Entleiher tätig. Dieser Entleiher stellte den Leiharbeitnehmer ab dem 01.09.2018 fest ein. Während der Leiharbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung für 2017/2018 die bis zum 31.08.2018 getätigten Fahrten zum Entleiher nach Reisekostengrundsätzen geltend machte, gewährte das Finanzamt nur die ungünstige Entfernungspauschale.

    So entschied der BFH

    Während der Leiharbeitnehmer vor dem FG München noch unterlegen war, war seine Revision beim BFH erfolgreich. Der BFH bejahte den begehrten Abzug von Reisekosten (BFH, Urteil vom 17.06.2025, Az. VI R 22/23, Abruf-Nr. 250460). Damit konnte er anstelle der ungünstigen Entfernungspauschale folgende Kosten als Werbungkosten abziehen: