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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Entfernungspauschale bei mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln

    | Nutzt ein Arbeitnehmer mehrere öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, gilt der Abzugs-Höchstbetrag für die Entfernungspauschale nicht für jedes einzelne öffentliche Verkehrsmittel. Die 4.500-Euro-Höchstgrenze schließt vielmehr alle öffentlichen Verkehrsmittel ein, entschied jetzt das Finanzgericht (FG) Münster. |

     

    Hintergrund | Nutzt ein Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit seinen Pkw, darf er als Werbungskosten 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke als Werbungskosten abziehen. Nutzt er öffentliche Verkehrsmittel, ist der Abzug auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Dieser Höchstbetrag gilt nicht je Verkehrsmittel; er lässt sich also nicht duplizieren, wenn man zum Beispiel Eisenbahn und U-Bahn nutzt. Dieser Meinung ist das FG Münster (Urteil vom 2.4.2014, Az. 11 K 2574/12 E; Abruf-Nr. 141554).Das FG hat aber wenigstens die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

     

    • Beispiel

    Ina Lebherz fährt an 220 Tagen zur Arbeit. Sie nutzt dabei folgende Verkehrsmittel: Auto 10 km, Zug 110 km, U-Bahn 10 km.

     

    So rechnet das Finanzamt

    So rechnet Frau Lebherz

    Fahrt mit Pkw

    660 Euro (220 Tage x 10 km x 0,30 Euro/km)

    660 Euro

    Fahrt mit Zug

    4.500 Euro (220 Tage x 110 km x 0,30 Euro/km = 7.260 Euro, aber max. 4500 Euro)

    4.500 Euro

    Fahrt mit U-Bahn

    0 Euro

    660 Euro

    Werbungskosten

    5.160 Euro

    5.820 Euro

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 3 | ID 42699083

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