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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    BMF veröffentlicht neue Umzugskostenpauschalen für die Jahre 2014 und 2015

    | Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er neben den Speditionskosten noch eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten abziehen. Das BMF hat jetzt die Pauschalen für Umzüge im Jahr 2014 und 2015 veröffentlicht. |

     

    Das neue BMF-Schreiben

    Maßgeblich für die Pauschale ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Die Umzugskostenpauschale erhöht sich um 50 Prozent, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht. Die Finanzverwaltung lässt - in Abhängigkeit vom Umzugstermin - folgende Pauschalen zum Werbungskostenabzug zu (BMF, Schreiben vom 6.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007; Abruf-Nr. 142983):

     

    Beendigung des Umzugs

    bis 28.2.2014

    ab 1.3.2014

    ab 1.3.2015

    Pauschale für Ledige

    695 Euro

    715 Euro

    730 Euro

    Pauschale bei Zusammenveranlagung

    1.390 Euro

    1.429 Euro

    1.460 Euro

    Pauschale für mitumziehende Personen

    306 Euro

    315 Euro

    322 Euro

    Umzugsbedingte Unterrichtskosten

    1.732 Euro

    1.802 Euro

    1.841 Euro

      

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