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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Auswärtstätigkeit: 30-Cent-Kilometerpauschale gilt auch bei Nutzung eines geliehenen Fahrzeugs

    | Beantragen Sie für eine berufliche Auswärtstätigkeit die Kilometerpauschale für Fahrten mit einem Pkw, der Ihnen nicht gehört, werden 90 Prozent der Sachbearbeiter im Finanzamt den Rotstift zücken und den Werbungskostenabzug kürzen. Damit liegen sie aber nach der Reisekostenreform 2014 falsch. SSP Steuern sparen professionell nennt Ihnen die Argumente, mit denen Sie sich die 30-Cent-Kilometerpauschale sichern. |

     

    Typischer Fall aus der Praxis

    Sonja Müller ist Außendienstmitarbeiterin und hat das ganze Jahr den Pkw ihrer Eltern für berufliche Fahrten genutzt. Sie ist 8.000 km gefahren, beantragt in der Anlage N einen Werbungskostenabzug von 2.400 Euro (8.000 km x Kilometerpauschale 0,30 Euro/km). Nachdem der Sachbearbeiter festgestellt hat, dass auf den Namen von Sonja Müller kein Fahrzeug zugelassen ist, hakt er nach. Er erfährt, dass sie den Pkw ihrer Eltern nutzt.

     

    Deshalb lässt er nur geschätzte Kilometerkosten von 0,10 Euro je km als Werbungskosten zu, also nur 800 Euro. Begründung, wie in anderen Finanzämtern auch: Die Kilometerpauschale gibt es nur, wenn man das „eigene“ Fahrzeug nutzt. Denn mit der Kilometerpauschale sollen auch die Abschreibung und der Verschleiß des Fahrzeugs abgegolten werden. Da Sonja Müller für das Auto aber keine Anschaffungskosten entstanden sind, steht ihr auch keine Kilometerpauschale zu (BFH, Urteil vom 26.05.1982, Az. I R 104/81).

     

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