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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Aus- und Fortbildung: Neue Regeln zur ersten Tätigkeitsstätte

    | Nehmen Sie im Jahr 2014 an einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit teil oder absolvieren Sie ein Vollzeitstudium, stellt die Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte dar. Diese Änderung gegenüber dem Jahr 2013 führt dazu, dass sich der Werbungskosten- bzw. Sonderausgabenabzug halbiert. |

     

    Die Fahrten zur Bildungseinrichtung stellen ab dem 1. Januar 2014 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dar. Es ist somit nur noch die Entfernungspauschale von 0,30 Euro/km für die einfache Strecke abziehbar.

     

    PRAXISHINWEIS | Wird die Ausbildung oder das Studium nicht in Vollzeit absolviert, sondern tageweise, gilt Folgendes (BMF, Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 - S 2353/13/10004; Abruf-Nr. 133156):

    • Wird die Bildungseinrichtung über einen längeren Zeitraum wöchentlich an einem oder zwei Tagen aufgesucht, beginnt immer wieder eine neue Auswärtstätigkeit (BMF, Rd. 54). Folge: Dauerhafter Abzug des Verpflegungsmehraufwands als Werbungskosten.
    • Wird die Einrichtung über einen längeren Zeitraum an mindestens drei Tagen in der Woche aufgesucht, liegt immer dieselbe Auswärtstätigkeit vor. Folge: Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand ist auf die ersten drei Monate begrenzt.
    • Fahrtkosten sind in beiden Fällen nach Dienstreisegrundsätzen absetzbar.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42452199

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