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  • · Fachbeitrag · Umzug

    Kein Werbungskostenabzug für fiktive Mietentschädigung

    | Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um und kann trotz aller Bemühungen sein bisheriges Eigenheim nicht vermieten, darf er keine fiktive Mietentschädigung in Höhe der Entschädigung nach § 8 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als Werbungskosten abziehen Das hat der BFH entschieden ( Urteil vom 19.4.2012, Az. VI R 25/10 ; Abruf-Nr. 122456 ).

     

    PRAXISHINWEIS | Abziehbar sind dagegen tatsächlich angefallene Kosten für Heizung, Versicherung oder Bewachung. Bei Auszug aus einer Mietwohnung kann die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als Werbungskosten abgezogen werden. Kann die neue Wohnung nicht gleich bezogen werden, ist für diese Wohnung die Miete abziehbar. Zu den immobilienrelevanten Umzugskosten zählen ferner Aufwendungen für die Wohnungssuche.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 3 | ID 35078130

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