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  • 05.03.2020 · Nachricht · Steuererklärung

    FG: Antrag auf Günstigerprüfung nur innerhalb von vier Jahren

    | Stellen Sie in Fällen der Antragsveranlagung einen Antrag auf Günstigerprüfung, müssen Sie das bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist tun. Stellen Sie den Antrag später, führt das nicht dazu, dass aus der Antrags- noch eine Pflichtveranlagung wird – und sich der Abgabezeitraum auf sieben Jahre verlängert. Die Günstigerprüfung ist dann ausgeschlossen. Diese Auffassung vertritt das FG Berlin-Brandenburg. |

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