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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Verfassungsbeschwerde

    | Verstößt die Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010, die unter anderem eine Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zur Folge hat, gegen die Verfassung? Diese Frage muss das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beantworten. |

     

    Die Beschwerdeführer monieren, dass ab dem Jahr 2010 geleistete Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit Abs. 4 EStG), Beiträge zur Arbeitslosenversicherung dagegen nur beschränkt abzugsfähig sind. Letztere wirken sich nämlich nur noch dann als Sonderausgaben steuermindernd aus, wenn das Abzugsvolumen (1.900 bzw. 2.800 Euro) durch die Beiträge zur Krankenversicherung noch nicht aufgebraucht ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung mit Abs. 4 EStG). Der BFH hatte zwar 2011 entschieden, dass diese Regelung in Ordnung sei und nicht gegen das „subjektive Nettoprinzip“ verstoße (Az. X R 15/09). Der Steuerzahler hat jetzt aber gegen diese negative Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt.

     

    PRAXISHINWEIS | Betroffene können unter Hinweis auf die anhängige Beschwerde (Az. 2 BvR 598/12) Ruhen ihres Einspruchsverfahrens beantragen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 33487170

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