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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Musterprozess beim BFH anhängig: Ist die Energiepreispauschale steuerbar oder nicht?

    | Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. § 119 Abs. 1 S. 1 EStG ist nicht verfassungswidrig. Das hat das FG Münster entschieden. Aller Tage Abend ist allerdings noch nicht. Letztlich entscheiden muss die Sache nämlich nun der BFH. |

     

    Im konkreten Fall erhielt der Arbeitnehmer im Jahr 2022 die EPP von seinem Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Zunächst im Einspruchs- und dann im Klageverfahren machte er geltend, dass die EPP keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das FG Münster schlug sich allerdings auf die Seite des Finanzamts: Der Gesetzgeber habe die EPP in § 119 Abs. 1 S. 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet. Es komme daher nicht auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung an. Auch sei § 119 Abs. 1 S. 1 EStG verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der EPP sei der Gesetzgeber nach Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe (FG Münster, Urteil vom 17.04.2024, Az. 14 K 1425/23 E, Abruf-Nr. 241296).

     

    Wichtig | Weil sowohl Steuerzahler als auch Finanzverwaltung das Verfahren als Musterverfahren ansehen und bundesweit noch tausende Einspruchsverfahren zur Besteuerung der EPP in den Finanzämtern anhängig sind, hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen. Der Arbeitnehmer hat sie eingelegt; sie ist beim BFH unter dem Az. VI R 15/24 anhängig.

    Quelle: ID 50028298

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