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  • · Fachbeitrag · Auslandsentsendung

    Besteuerung von „Expatriates“: Antwort auf weitere Spezialfragen

    | In der Mai-Ausgabe haben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Grundsätze bei der Besteuerung von Einkünften gegeben, die deutsche Arbeitnehmer im Ausland erzielen ( WISO 5/2013, Seite 10 ). Die enorme Resonanz auf unseren Themen- und Interessens-Aufruf hat uns veranlasst, Sie auf den nächsten drei Seiten mit weiteren Spezialitäten in punkto Besteuerung von Expatriates vertraut zu machen, insbesondere zur Rückfallklausel in § 50 d EStG und zur berühmt-berüchtigten 180-Regelung. |

    Nationale Rückfallklausel nach § 50d Abs. 8 EStG beachten

    Erzielt ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer in einem Staat Arbeitslohn, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, ist dieser in Deutschland zwar grundsätzlich steuerfrei. Da dieser Lohn in Deutschland aber dem Progressionsvorbehalt unterfällt, führt das doch zu höheren Steuern im Inland. Die Steuerfreistellung in Deutschland greift außerdem nur, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er im Ausland tatsächlich Steuern auf den Arbeitslohn bezahlt hat.

     

    Wann Auslandseinkünfte in Deutschland voll zu versteuern sind

    Hat der ausländische Staat auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet oder kann der Arbeitnehmer keinen Steuereinbehalt nachweisen, greift die sogenannte Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG. Im Ausland nicht besteuerte Arbeitnehmereinkünfte werden in Deutschland voll besteuert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

        

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