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  • · Fachbeitrag · Internationales Steuerrecht

    Ausländische Arbeitnehmereinkünfte: So funktioniert die Besteuerung in Ländern mit DBA

    | Die Globalisierung bringt es mit sich. Immer mehr deutsche Steuerzahler erzielen im Ausland Einkünfte - und müssen diese in Deutschland besteuern. Aber wie? Lernen Sie in einer Beitragsserie alle Regeln kennen, wie „Expatriates“ mit Wohnsitz in Deutschland besteuert werden. Im nachfolgenden Teil Eins werden ausschließlich Entsendungsfälle in Staaten behandelt, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hat. Den aktuellen Stand in Sachen DBA bietet ein BMF-Schreiben vom 19. Januar 2016 (Abruf-Nr. 146417 ). |

    So wird der Ansässigkeitsstaat bestimmt

    Um bestimmen zu können, welcher Staat das Besteuerungsrecht nach DBA für ausländische Arbeitnehmereinkünfte hat, müssen Sie im ersten Schritt bestimmen, welcher Staat der Ansässigkeitsstaat ist. Art. 4 Abs. 1 S. 1 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) regelt dazu Folgendes: Eine natürliche Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat ein Arbeitnehmer in beiden Staaten einen Wohnsitz, ist nach der in § 4 Abs. 2 OECD-MA festgelegten Prüfungsreihenfolge festzustellen, welcher der beiden Staaten der Ansässigkeitsstaat ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Das OECD-Musterabkommen ist Grundlage aller DBA, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat. Der konkrete Artikel des OECD-MA muss aber nicht mit dem Artikel des betreffenden DBA übereinstimmen. Sie müssen vielmehr nach den Grundsätzen in den einzelnen DBA suchen.

          

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