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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    BMF-Schreiben zu Home-Office-Pauschale erleichtert Abzug des häuslichen Arbeitszimmers

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Neben dem häuslichen Arbeitszimmer ist in der Corona-Pandemie für die Jahre 2020 und 2021 eine Home-Office-Pauschale eingeführt worden. Das BMF hat jetzt zu Abgrenzungsfragen Stellung genommen. In dem Zusammenhang hat es erfreulicherweise auch Vereinfachungen für den Abzug eines regulären Arbeitszimmers verkündet. SSP zeigt, welche Vereinfachungen dies sind und welche Vorteile sie Ihnen bieten. |

    Home-Office-Pauschale versus häusliches Arbeitszimmer

    Während der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers schon seit etlichen Jahren möglich war, ist die Home-Office-Pauschale erst mit dem JStG 2020 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG eingeführt worden, begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021. Beide Abzugsmöglichkeiten können sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer in Anspruch nehmen. Sie unterscheiden sich wie folgt:

     

    Häusliches Arbeitszimmer

    Home-Office-Pauschale

    Anforderung an das Arbeitszimmer

    In die Wohnung eingebundener, abgeschlossener und abgetrennter Büroraum (keine „Arbeitsecke“)

    Keine besonderen Anforderungen (z. B. Tisch in der Küche ausreichend)

    Anderer Arbeitsplatz vorhanden?

    Schädlich (z. B. Büro beim Arbeitgeber)

    Unschädlich

    Anforderung an die berufliche Tätigkeit im Arbeitszimmer

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit muss im Arbeitszimmer liegen. Andernfalls ist es nur beschränkt abzugsfähig (max. 1.250 Euro pro Jahr)

    Gesamte betriebliche/berufliche Tätigkeit eines Tages muss in dem Raum erbracht werden (ohne Mindestzeiten)

    Abzugsbetrag

    Tatsächlich entstandene und auf das Arbeitszimmer entfallende Kosten (ggf. gedeckelt auf 1.250 Euro pro Jahr)

    Pauschal fünf Euro je Tag der beruflichen Nutzung, maximal 600 Euro im Jahr (= 120 Tage)

     

     

    Wichtig | Erfüllen Sie beide Voraussetzungen, müssen Sie sich für einen Abzugsbetrag entscheiden. Wählen Sie die Variante mit den höheren Kosten.

    Die Einzelfragen und Vereinfachungen des BMF

    An das BMF sind verschiedene Fragen herangetragen worden. Diese hat es mit Schreiben vom 09.07.2021 (Az. IV C 6 ‒ S 2145/19/10006 :013, Abruf-Nr. 224440) beantwortet. In der Praxis sind fünf Punkte von Bedeutung:

     

    1. Nachweis der Tätigkeit im Arbeitszimmer/Home-Office

    Die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im Arbeitszimmer bzw. Home-Office durch schlüssige Angaben soll in der Regel für den Abzug der Aufwendungen ausreichen. Das Finanzamt darf jedoch den Einzelfall prüfen und im Zweifel Nachweise fordern.

     

    2. Home-Office-Pauschale: Zusätzliche Kosten abzugsfähig

    Die Home-Office-Pauschale deckt lediglich die Raumkosten ab. Zusätzlich können Sie reguläre Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch, Bürostuhl, Lampe, Notebook, Drucker) und beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten geltend machen.

     

    PRAXISTIPP | Bei den Telefonkosten berufen Sie sich auf R 9.1 Abs. 5 S. 4 LStR und machen pauschal 20 Prozent Ihrer Aufwendungen geltend (maximal 20 Euro pro Monat). In der Corona-Pandemie wurde viel telefoniert und persönliche Kontakte vermieden. Allein deshalb dürften erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Aufwendungen angefallen sein, sodass die Pauschalregelung anwendbar ist.

     

    3. Tickets für (ungenutzte) öffentliche Verkehrsmittel

    Grundsätzlich können Sie die Entfernungspauschale für jede Fahrt zum Betrieb Ihres Arbeitgebers geltend machen (je Fahrt 0,30 Euro je einfachen Entfernungskilometer). Tickets für öffentliche Verkehrsmittel erhöhen diesen Betrag insoweit, wie sie die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG). Dies gilt auch, wenn Sie die Fahrten aufgrund Home-Office nicht durchgeführt haben und erworbene Tickets ungenutzt verfallen lassen.

     

    4. Arbeitszimmer: Kein anderer Arbeitsplatz bei „Corona“

    Für ein häusliches Arbeitszimmer darf Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (auch nicht im Betrieb). Nach Auffassung des BMF wird diese Voraussetzung bereits erfüllt, wenn Sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakt mit Kollegen) zu Hause gearbeitet haben. Dies gilt während der Corona-Pandemie (01.03.2020 bis 31.12.2021) selbst ohne ausdrückliche (schriftliche) Anweisung Ihres Arbeitgebers.

     

    5. Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit

    Um zu einem unbeschränkten Abzug zu gelangen, muss das Arbeitszimmer Ihren Mittelpunkt aller beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeiten darstellen. Das BMF stellt klar, dass seit März 2020 davon auszugehen ist, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden. Bei einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit im Arbeitszimmer kann daher davon ausgegangen werden, dass sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet. Die Folge: Die Kosten Ihres Arbeitszimmers sind unbeschränkt abzugsfähig.

     

    PRAXISTIPP | Bei der Ermittlung des zeitlichen Anteils wird ein zusammenhängender Zeitraum als Durchschnittsregelung zugrunde gelegt (z. B. Zeitraum des ersten Lockdowns). Es kann auf die wöchentliche Regelarbeitszeit abgestellt werden. Zudem sind die Ausführungen zu 4. und 5. während der Corona-Pandemie einheitlich zu beurteilen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Arbeitszimmer: Bei Bereitschaftsdienst winkt 1.250 Euro-Abzug“, SSP 9/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47553934
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 11 | ID 47617714

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