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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Erstausbildung und Erststudium: Gesetzgeber hebelt Steuersparmodell aus

    | Die Finanzverwaltung lässt Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium derzeit nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu, beschränkt auf 6.000 Euro pro Jahr. Ein Ausweg zur Sicherung des steuerlich günstigeren Werbungskostenabzugs bestand bisher darin, vor der Aufnahme der Erstausbildung eine Kurzausbildung abzuschließen. Dieses Steuersparmodell hat der Gesetzgeber zumindest mit Wirkung ab 2015 ausgehebelt. |

    Gesetzliche Definition der Erstausbildung

    Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerzahler

    • zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder
      

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