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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben am Arbeitsort

    | Wer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung bezieht, kann deren Kosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Eine Entscheidung des BFH zeigt, dass das aber nicht in jeder Konstellation gelten muss, vor allem wenn auch der Ehegatte in der Zweitwohnung lebt. |

     

    Dann kann die Zweitwohnung nämlich schnell zum Erstwohnsitz werden - mit der Folge, dass sich der Lebensmittelpunkt in der Wohnung am Ort der Beschäftigung befindet. Dann kippt die gesamte doppelte Haushaltsführung. Im konkreten Fall war das so, weil die Ehefrau mit in der „familiengerechten“ Zweitwohnung lebte (BFH, Urteil vom 5.10.2011, Az. VI B 58/11; Abruf-Nr. 114100).

     

    PRAXISHINWEISE | Die BFH-Richter betonen jedoch, dass die Entscheidung- doppelte Haushaltsführung ja oder nein - immer individuell zu entscheiden ist. Arbeitnehmer, die plausible Nachweise vorlegen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin am Wohnort befindet, haben also gute Chancen, dass das Finanzamt trotz des in der Zweitwohnung lebenden Ehepartners die doppelte Haushaltsführung anerkennt. Gute Argumente wären zum Beispiel:

    • Die Erstwohnung wird mehrmals im Monat aufgesucht (wegen Vereinszugehörigkeit, in der Erstwohnung lebender Kinder, pflegebedürftiger Eltern).
    • Die Wohnung am Beschäftigungsort ist nicht familiengerecht - zum Beispiel Einzimmerwohnung. Dann spricht vieles dafür, dass sich in der größeren Wohnung am Wohnort weiterhin der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
    • Der Hinweis, dass der Ehepartner nicht dauerhaft in der Wohnung am Beschäftigungsort lebt, sondern nur gelegentlich.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 4 | ID 30826050

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