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  • · Nachricht · Versicherung

    Sportunfähigkeitsversicherung: Beiträge keine Werbungskosten

    | Die Beiträge eines Profi-Fußballers für eine Sportunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungskosten. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |

     

    Die Versicherungen sahen Leistungen für den Fall vor, dass der Fußballer seinen Sport aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft nicht ausüben kann. Eine Beschränkung auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken enthielten die Versicherungsbedingungen nicht. Der Profi-Fußballer wollte die Prämien von der Steuer absetzen. Das FG lehnte den Abzug als Werbungskosten ab. Es handele sich um Sonderausgaben mit der Folge, dass sich die Beiträge wegen der geltenden Höchstbeträge steuerlich nicht auswirkten. Nicht einmal einen teilweisen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ließ das FG zu. Der Fußballer habe nicht nur berufstypische Risiken abgesichert. Vom Versicherungsumfang seien auch Unfälle und Erkrankungen im privaten Bereich erfasst. Die Versicherung diene dem Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre zum Bereich der privaten Lebensführung (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021, Az. 10 K 2192/17 E, Abruf-Nr. 220284).

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zur Rechtsfortbildung zugelassen. Vielleicht erhält der BFH so Gelegenheit, über die Aufteilung in einen beruflichen und privaten Anteil bei Sportunfähigkeitsversicherungen zu entscheiden. Zu Unfallversicherungen hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass die Versicherungsbeiträge Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen, soweit die Versicherung die Folgen beruflicher Unfälle absichert (BFH, Beschluss vom 27.11.1987, Az. VI B 176/86). Sind sowohl berufliche als auch außerberufliche Unfälle versichert, können der berufliche und private Anteil bei Fehlen sonstiger Aufteilungsmaßstäbe grundsätzlich auf jeweils 50 Prozent geschätzt werden (BFH, Urteil vom 11.12.2008, Az. VI R 9/05, BMF, Schreiben vom 28.10.2009, Az. IV C 5 ‒ S 2332/09/10004, Abruf-Nr. 093843).

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Prämien für Unfallversicherung: So mindern Sie Ihre Steuerlast“, ssp.iww.de → Abruf-Nr. 46959146
    Quelle: ID 47114739

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