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  • · Fachbeitrag · Unterhaltsleistungen

    Hausgrundstück nun gesetzlich als Schonvermögen qualifiziert

    | Leisten Sie Zahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person, dürfen Sie dafür im Jahr 2013 maximal 8.130 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen (2012: 8.004 Euro). Ein Haus, das der Unterstützte zu eigenen Wohnzwecken nutzt, darf dabei nicht als eigenes Vermögen des Unterstützten gewertet werden. Es darf bei der Berechnung des Abzugsbetrags also nicht zum Nachteil des Unterhaltsleistenden abzgezogen werden. |

     

    Hintergrund | Der BFH hatte im Jahr 2010 entschieden, dass ein Hausgrundstück als eigenes Vermögen des Unterstützten gewertet werden muss (BFH, Urteil vom 30.6.2010, Az. VI R 35/09; Abruf-Nr. 103714). Die Finanzverwaltung vertritt dazu aber eine andere Meinung. Sie behandelt es als Schonvermögen. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat jetzt darauf hingewiesen, dass diese Auffassung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nun auch in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG geregelt ist (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 01/2013 vom 6.7.2013; Abruf-Nr. 132272).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 1 | ID 42219701

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