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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Private Steuerberatungskosten: Wahren Sie Ihre Rechte nach dem Aus im Einspruchsverfahren

    | Haben Sie gegen Einkommensteuerbescheide ab 2006 jeweils Einspruch eingelegt, weil das Finanzamt seit 2006 keine privaten Steuerberatungskosten mehr zum Abzug zulässt? Dann sind Ihre Einsprüche mit sofortiger Wirkung bearbeitet - besser abgelehnt! Bestimmte Arten und Anteile von Steuerberatungskosten können Sie aber trotzdem geltend machen. |

    Der Hintergrund des Ablehnungserlasses

    Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Viele Steuerzahler haben dagegen verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt.

     

    Der BFH hat aber in mehreren Urteilen entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt (BFH, Urteil vom 4.1.2010, Az. X R 10/08; Abruf-Nr. 101215, Urteil vom 16.2.2011, Az. X R 10/10; Abruf-Nr. 111695, Urteil vom 17.10.2012, Az. VIII R 51/09; Abruf-Nr. 131293). Das hat die Finanzverwaltung jetzt zum Anlass genommen, Einsprüche endgültig zurückzuweisen. Um nicht Millionen von Briefen verschicken zu müssen, haben die obersten Finanzbehörden den Weg der Allgemeinverfügung gewählt (Allgemeinverfügung vom 25.3.2013, Az. 2013/0214448; Abruf-Nr. 131331).

       

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