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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Finanzamt darf Steuerbescheide nachträglich ändern

    | Hat das Finanzamt fehlerhafte Daten übernommen, die der Arbeitgeber elektronisch übermittelt hatte, darf es den Steuerbescheid auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist wegen offenbarer Unrichtigkeiten ändern. |

     

    Im Urteilsfall vor dem Finanzgericht (FG) Münster hatte ein Arbeitnehmer die Daten seiner Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage N übertragen. Das Finanzamt glich diese Eintragungen mit den Lohndaten ab, die der Arbeitgeber elektronisch übermittelt hatte. Weil diese davon abwichen, setzte das Finanzamt die elektronisch übermittelten Werte an. Als sich später herausstellte, dass die ursprünglichen Eintragungen des Arbeitnehmers richtig waren, änderte das Finanzamt den Steuerbescheid nach § 129 Abgabenordnung (AO) und forderte vom Arbeitnehmer Steuern nach; zu Recht entschied das FG Münster (Urteil vom 24.2.2011, Az: 11 K 4239/07; Abruf-Nr. 111709).

     

    PRAXISHINWEIS | Haben Sie selbst Fehler (zu Ihren Ungunsten) begangen und bemerken das erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist, können Sie ebenfalls einen Antrag auf Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO stellen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Finanzamt den Fehler bei gewissenhafter Überprüfung der Steuererklärung hätte erkennen können.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 3 | ID 27644580

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