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  • · Fachbeitrag · Steuerklassenwahl

    Finanzamt darf bei Missbrauch einschreiten

    | Das Finanzamt kann einem Ehepaar die gewählte Steuerklassenkombination versagen, wenn die Ehegatten damit Schindluder treiben. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein äußerst fragwürdiges Steuersparmodell für sich entdeckt. Der Ehemann wählte wegen seines besseren Verdienstes die Steuerklasse III, seine Ehefrau die Steuerklasse V. Bei Abgabe der Steuererklärung beantragten die beiden dann jedoch die getrennte Veranlagung. Das führte dazu, dass die Ehefrau eine üppige Steuererstattung und der Ehemann in gleicher Höhe einen Nachzahlungsbescheid erhielt. Das Problem: Der Ehemann zahlte fünf Jahre hintereinander nichts nach, Beitreibungsmaßnahmen blieben erfolglos. Als die beiden ihr System im sechsten Jahr wieder praktizieren wollten, schritt das Finanzamt ein und verweigerte die Kombination III/V. Dagegen klagten die beiden. Das FG schmetterte die Klage aber ab (Urteil vom 21.4.2011, Az: 2 K 4920/08; Abruf-Nr. 112756).

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 3 | ID 28641870

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