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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Steuererklärungsfristen: Wichtiges zu Anlaufhemmung und Festsetzungsverjährung

    | Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, stellt sich die Frage, wann für die betreffenden Steuerjahre die Festsetzungsfrist abläuft. Im Gegensatz zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung (sogenannte Antragsveranlagung) gibt es bei der Pflichtabgabe eine Anlaufhemmung von bis zu drei Jahren. |

    Die steuerliche Grundregel bei Pflichtveranlagung

    Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Entstehung der Steuer (sogenannte Anlaufhemmung - § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

     

    • Beispiel

    Für Sie gilt die Pflichtabgabe. Sie haben die Steuererklärung für 2007 a) im Jahr 2009, b) noch gar nicht oder c) im Jahr 2012 beim Finanzamt eingereicht. Die Frist, bis zu der Sie noch Änderungen im Steuerbescheid 2007 beantragen können, endet danach in den folgenden Jahren:

    Variante a

    Variante b

    Variante c

    Beginn der Festsetzungsfrist

    mit Ablauf 2009

    mit Ablauf 2010

    mit Ablauf 2010

    Ende der Festsetzungsfrist

    mit Ablauf 2013

    mit Ablauf 2014

    mit Ablauf 2014

     

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