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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Kurzarbeit und Altersteilzeit: Diese steuerlichen Tücken sollten Sie kennen und vermeiden

    | Steuerzahler, die sich in den vergangenen Jahren in Altersteilzeit befanden oder Kurzarbeit leisteten, sollten beim Ausfüllen der Steuererklärung und bei der Prüfung des Steuerbescheids besondere Sorgfalt an den Tag legen. Es gilt, Steuernachteile aufgrund fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen zu verneiden und Riester-Beiträge richtig zu deklarieren. |

    Problem 1: Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung

    Füllen Sie die Steuererklärung aus, übertragen Sie normalerweise die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung ungeprüft in die Anlage N. Doch wer sich in Kurzarbeit befand oder in Altersteilzeit war, sollte die Eintragungen des Arbeitgebers kritisch hinterfragen. Denn beim Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung auf fiktive Löhne für die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen. Auch bei der Altersteilzeit muss der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge abführen.

     

    Da diese höheren Rentenversicherungsbeiträge jedoch mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 28 EStG zusammenhängen, haben diese Zusatzbeiträge des Arbeitgebers weder in der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Steuererklärung etwas zu suchen.

     

    WICHTIG | Stehen in den Zeilen 22 und 23 der Lohnsteuerbescheinigung die gleichen Beträge, hat der Arbeitgeber alles richtig bescheinigt. Weist die Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 22 aber einen höheren Wert aus als in Zeile 23, hat der Arbeitgeber höchstwahrscheinlich die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung versehentlich bescheinigt. Das führt im Steuerbescheid zu einem deutlich geringeren Sonderausgabenabzug.

     

    • Beispiel

    Arbeitnehmer Huber befand sich 2010 in Altersteilzeit. Seine Lohnsteuerbescheinigung für 2010 sieht folgendermaßen aus:

    Euro

    Cent

    22. Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen

    3.188

    04

    23. Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen

    1.701

    48

     

    Der Arbeitgeber hat in diesem Fall versehentlich den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Auf die Ermittlung des Sonderausgabenabzugs für die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hätte dies folgende Auswirkung:

     

     

    Berechnung bei Übernahme der Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung

    Richtige Berechnung

    Arbeitnehmeranteil zur gesetzl. RV

    1.701 Euro

    1.701 Euro

    Arbeitgeberanteil zur gesetzl. RV

    3.188 Euro

    1.701 Euro

    Gesamte Beiträge

    4.889 Euro

    3.402 Euro

    Davon abziehbar 2010 in Höhe von 70%

    3.422 Euro

    2.381 Euro

    Abzüglich Beiträge des Arbeitgebers

    ./. 3.188 Euro

    ./. 1.701 Euro

    Als Sonderausgaben abziehbar

    234 Euro

    680 Euro

    Fehler in der Steuererklärung richtig stellen

    Weist die Lohnsteuerbescheinigung für 2010 in den Zeilen 22 und 23 also unterschiedliche Werte aus, setzen Sie in der Anlage N als Arbeitgeberanteil stets den Anteil an, den Sie als Arbeitnehmer bezahlt haben. Legen Sie der Steuererklärung als Nachweis Ihre monatlichen Lohnabrechnungen bei und weisen Sie daraufhin, dass der Arbeitgeber wohl versehentlich die Zusatzbeiträge zur Rentenversicherung bescheinigt hat. Nur so können Sie vermeiden, dass das Finanzamt Ihren Sonderausgabenabzug falsch berechnet.

     

    Praxishinweis |

    Prüfen Sie auch den Steuerbescheid sorgfältig, ob darin die Sonderausgaben korrekt ausgewiesen worden sind. Geben Sie Ihre Steuererklärung nämlich per ELSTER ab, kann es vorkommen, dass der Finanzamts-PC die von Ihnen erklärten Daten über die eTIN mit den vom Arbeitgeber elektronisch gemeldeten Daten abgleicht und automatisch die falschen Arbeitgeberdaten berücksichtigt.

    Änderungen nach Ablauf der Einspruchsfrist

    Fällt Ihnen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist auf, dass die Sonderausgaben fehlerhaft ermittelt worden sind, stellen Sie einen Antrag auf Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 Abgabenordnung). Berufen Sie sich auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster. In dem Fall hatte das Finanzamt durch die automatische Übernahme der Lohndaten des Arbeitgebers zu wenig Steuern festgesetzt und durfte den Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern (Urteil vom 24.2.2011, Az: 11 K 4239/07; Abruf-Nr. 111709).

    Problem 2: Riester-Beiträge bei Kurzarbeit und Altersteilzeit

    In der Anlage AV 2010 müssen Riester-Sparer angeben, wie hoch ihr Bruttoarbeitslohn im Jahr 2009 ausfiel. Befand sich ein Arbeitnehmer 2009 in Kurzarbeit oder Altersteilzeit, gelten bei den Eintragungen in die Anlage AV folgende Besonderheiten:

     

    Als Bruttoarbeitslohn erfassen

    Zeile in Anlage AV

    Altersteilzeit

    Um Aufstockungsbeträge geminderter Bruttolohn

    14

    nichts in Zeile 13

    Kurzarbeit

    Arbeitsentgelt und Kurzarbeitergeld

    Arbeitsentgelt: 14

    Kurzarbeitergeld: 13

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 12 | ID 28194260

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