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  • · Nachricht · Steuererklärung

    BFH: Merkliche Einkünfte aus Fotovotaikanlagen begründen per se noch keine Pflicht zur elektronischen Steuererklärung

    | Erzielen Ehegatten überwiegend Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ein Ehegatte darüber hinaus (aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von mehr als 410 Euro, sind die Ehegatten nicht verpflichtet, eine elektronische Steuererklärung abzugeben, wenn für sie die Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG gilt. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Hintergrund | Seit 2011 müssen bestimmte Jahressteuererklärungen elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Die Pflicht gilt für Steuerzahler, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen. Eine Ausnahme gilt, wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden und die Summe der übrigen Einkünfte den Betrag von 410 Euro nicht übersteigt. Im Fall vor dem BFH hatten die Steuerzahler beantragt, von der elektronischen Übermittlung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung befreit zu werden, obwohl sie aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage Einkünfte von über 10.000 Euro erzielt hatten. Zur Begründung trugen sie vor, dass bei einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG die Einkommensteuererklärung nicht unbedingt elektronisch abgegeben werden müsse. Finanzamt und FG lehnten den Antrag ab.

     

    Die Revision vor dem BFH hatte Erfolg. Er begründet seine Entscheidung u. a. wie folgt: Die Steuerzahler hatten zwar Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 EStG erzielt. Da sie aber (auch) unter den Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG gefallen waren, fehlte es an der u ‒ negativ formulierten ‒ weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 4 S. 1 EStG. Der Gesetzeswortlaut spreche für die Auffassung der Steuerzahler. Danach genüge es für die Erfüllung dieses Ausnahmetatbestands von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung, wenn einer der Veranlagungsfälle des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sei. Dies war hier der Fall. Dass dieses Ergebnis dann nicht gelten solle, wenn zusätzlich der Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt sei, lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen (BFH, Urteil vom 28.10.2020, Az. X R 36/19, Abruf-Nr. 221077).

    Quelle: ID 47271527

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