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  • · Fachbeitrag · Steueränderungen 2026

    Minijob und Mindestlohn: Das hat sich zum 01.01.2026 geändert

    Jährlich tagt die Mindestlohnkommission und jährlich gibt es Änderungen. So auch zum 01.01.2026. Nicht nur der Mindestlohn wurde angehoben, sondern infolge dessen auch die Minijob-Grenze sowie der Übergangsbereich für Midijobber. SSP zeigt, was neu ist.

     

    Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 Euro

    Während der Mindestlohn bis zum 31.12.2025 noch bei 12,82 Euro lag, wurde er ab dem 01.01.2026 auf 13,90 Euro angehoben. Ein Plus von 8,4 Prozent. Doch dabei bleibt es nicht. Denn zum 01.01.2027 erfolgt eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro. Parallel erhöht sich auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Bisher lag sie noch bei monatlich 556 Euro. Ab dem 01.01.2026 dürfen Minijobber dagegen bis zu monatlich 603 Euro und ab dem 01.01.2027 sogar bis zu monatlich 633 Euro verdienen. Diese Anhebungen waren erforderlich, damit Minijobber die Arbeitszeit nicht reduzieren müssen, die an der Minijob-Grenze arbeiten. Denn die Geringfügigkeitsgrenze beträgt immer das 130-fache des Mindestlohns, geteilt durch drei und aufgerundet auf den nächsten vollen Euro.

     

    PRAXISTIPP — Steuerfreie und pauschal versteuerte Bezüge werden nicht auf die Minijob-Grenze angerechnet. Erhalten Sie als Minijobber beispielsweise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen monatlichen Tankgutschein über 50 Euro, dann können Sie 2026 im Monat bis zu 653 Euro verdienen (603 + 50 Euro).

     

    Wie bisher gilt, dass sich Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Machen Minijobber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird der Arbeitgeber bei einem Minijob im gewerblichen Bereich 3,6 Prozent Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung vom Arbeitslohn einbehalten. Bei einem Minijob im Privathaushalt sind es hingegen 13,6 Prozent.

     

    PRAXISTIPP — Minijobber können Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung in der Steuererklärung als Sonderausgaben abziehen (Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 6). Weil der Minijob-Arbeitgeber die Beiträge nicht elektronisch ans Finanzamt übermittelt, muss der Minijobber das selbst in der Erklärung erfassen.

     

    Übergangsbereich für „Midijob“ steigt parallel

    Wer oberhalb der Minijob-Grenze verdient, übt ab dem Überschreiten der Minijobgrenze bis zu einem Bruttoarbeitslohn von monatlich 2.000 Euro einen Midijob aus. Anders als ein Minijob unterliegt der „Midijob“ zwar der individuellen Besteuerung, sodass Midijobber Einkünfte innerhalb der Steuererklärung deklarieren müssen. Ein Midijob bietet aber noch immer Vorteile bei den Sozialabgaben. Denn die fallen nur mit verringerten Beitragssätzen an.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 19 | ID 50645498