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Private Pflegezusatzversicherung: Beiträge sind nicht abziehbar
| Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 24.07.2025, Az. X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 ). |
Quelle: ID 50604417