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Private Pflegezusatzversicherung: Beiträge sind nicht abziehbar
| Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden. Das hat der BFH klargestellt ( BFH, Urteil vom 24.07.2025, Az. X R 10/20, Abruf-Nr. 250811 ). |
Quelle: ID 50604417