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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Kindern: So mindern sie die Steuerlast der Eltern

    | Befindet sich Ihr Kind noch in Ausbildung oder jobbt es neben dem Studium, kann das Ihren Sonderausgabenabzug erhöhen. Denn seit 2010 dürfen Sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Ihres Kindes in Ihrer Einkommensteuererklärung bei den Sonderausgaben eintragen. Weil Finanzämter da nicht immer mitspielen, sollte man seine Rechte kennen. |

     

    Der steuerrechtliche Hintergrund

    Kein Problem beim Sonderausgabenabzug gibt es, wenn die Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes nachweislich von ihrem eigenen Konto abbuchen lassen. Hier ist offensichtlich, dass die Eltern die Beitragszahlungen für das Kind wirtschaftlich getragen haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).

     

    Nicht so einfach ist es aber, wenn Ihr sozialversicherungspflichtiges Kind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in seiner Lohnsteuerbescheinigung stehen hat. Hier stellen sich Finanzämter quer. Argument: Sie als Eltern haben die Beiträge nicht wirtschaftlich getragen.

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