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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Kinderbetreuung: Arbeitgeberzuschuss mindert den Abzug

    | Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten (nach § 3 Nr. 33 EStG ) mindern den Sonderausgabenabzug der Eltern. Das hat der BFH ‒ nicht ganz unerwartet ‒ entschieden. |

     

    Hintergrund | Eltern steht für Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der Ausgaben, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr, der Sonderausgabenabzug zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt gehört, noch keine 14 Jahre alt ist, die Eltern im Besitz einer Rechnung über die Kosten sind und diese unbar gezahlt haben. Der BFH hat jetzt die vorinstanzlichen Entscheidungen (des FG Baden-Württemberg und FG Köln) bestätigt, dass steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers den Sonderausgabenabzug mindern. Die Begründung lautet, dass Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur dann abgezogen werden dürfen, wenn ein Steuerzahler tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Daran fehlt es, wenn dem Arbeitnehmer (wie hier) Aufwendungen steuerfrei ersetzt werden (BFH, Beschluss vom 14.04.2021, Az. III R 30/20, Abruf-Nr. 223630).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Sind auch Kosten für Ferienaufenthalte Kinderbetreuungskosten?“, SSP 9/2020, Seite 2 → Abruf-Nr. 46800337
    • Beitrag „Kinderbetreuungskosten: Neues zum Abzug für Stiefkinder und zu Kosten des Internats“, SSP 4/2017, Seite 14 → Abruf-Nr. 44571605
    Quelle: ID 47534002

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