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  • Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kinderbetreuungskosten: Neues zum Abzug für Stiefkinder und zu Kosten des Internats

    | In § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht, dass Sie zwei Drittel der Ausgaben für die Kinderbetreuung, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abziehen können. Voraussetzung ist, dass das Kind zu Ihrem Haushalt gehört und seinen 14. Geburtstag noch nicht gefeiert hat. Bei zwei langjährigen Streitfällen stand der Abzug aber bisher in Frage: nämlich beim „Sonderausgabenabzug für Stiefkinder“ und dem „Sonderausgabenabzug für Unterbringungskosten im Internat“. Dazu gibt es gute Nachrichten. |

    Der Sonderausgabenabzug für Stiefkinder

    Für Stiefkinder lehnen Finanzbeamte den Sonderausgabenabzug bisher ab.

     

    Die herrschende Auffassung in der Finanzverwaltung

    Sie stützen diese Auffassung auf zwei Argumente bzw. Rechtsquellen:

       

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