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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Einzelveranlagung: BFH ermöglicht höheren Abzug

    | Beantragen Ehegatten, dass jeder einzeln veranlagt wird, dürfen sie die gemeinsamen Aufwendungen für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Handwerker- bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen jedem zur Hälfte zurechnen. Der BFH hat jetzt festgestellt, dass Finanzämter bei der Aufteilung falsch rechnen, nämlich zum Nachteil der Steuerzahler. |

     

    Hintergrund | Ehegatten können zwischen der Zusammen- (§ 26 Abs. 1 EStG) und der Einzelveranlagung (§ 26a Abs. 1 EStG) wählen. Entscheiden sie sich für die Einzelveranlagung, gelten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens folgende Regeln:

    • Jedem Ehegatten sind die Einkünfte zuzurechnen, die er erwirtschaftet hat (§ 26a Abs. 1 S. 1 EStG).

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