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  • · Nachricht · Scheidung

    Haushälfte wird an Ex-Partner verkauft: BFH sieht Steuerpflicht

    | Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Einfamilienhaus an den Ex-Partner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hat das Ehepaar im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und es zunächst gemeinsam bewohnt. Die Ehe geriet in die Krise, der Ehemann zog 2015 aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung veräußerte der Mann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an seine Ex-Frau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken. Finanzamt, FG und BFH unterwarfen den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert (BFH, Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 11/21, Abruf-Nr. 234682).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Trennungsunterhalt: Überlassung einer Wohnung an Ex-Ehegatten steuerlich optimal handhaben“, SSP 2/2023, Seite 6 → Abruf-Nr. 49014398
    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 3 | ID 49329160

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