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  • · Fachbeitrag · Rentenbesteuerung

    Öffnungsklausel: Neuen Anlauf starten!

    | Rentner, die bisher gegenüber dem Finanzamt vergeblich versucht haben, bei der Besteuerung der Rente die Öffnungsklausel durchzuboxen, sollten für 2011 einen neuen Anlauf wagen. Denn die Finanzverwaltung soll endlich ein rentnerfreundliches BFH-Urteil umsetzen. |

     

    Steuerspielregeln zur Öffnungsklausel

    Die Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG greift, wenn Sie nachweisen können, dass Sie bis zum 31. Dezember 2004 für mindestens zehn Jahre Beitragszahlungen zur Rentenversicherung über den geltenden Höchstbeträgen geleistet haben. Ist das der Fall, wird ein Teil Ihrer Rente wie bisher je nach Rentenbeginn nach Abzug eines Rentenfreibetrags besteuert und ein Teil der Rente nur mit dem bis 2004 geltenden günstigen Ertragsanteil.

     

    PRAXISHINWEIS | Sie müssen hier nicht selbst ermitteln. Bitten Sie Ihren Versorgungsträger um eine neue Beitragsbescheinigung nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 13.9.2010 (Rz. 186 und 203; Abruf-Nr. 101156). Sind gegen Steuerbescheide der Vorjahre wegen der Öffnungsklausel noch Einsprüche offen oder haben Sie noch keine Erklärungen abgegeben, rettet diese neue Bescheinigung auch die Öffnungsklausel für die noch offenen Jahre (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 2.3.3012, Az. VI 311 - S 2257b - 001/01).

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