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  • · Fachbeitrag · Rentenbesteuerung


    Fiskus nimmt NV-Bescheinigungen unter die Lupe


    | Immer mehr Rentner beantragen beim Finanzamt eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Doch hier steckt der Teufel im Detail. Weicht das tatsächliche zu versteuernde Einkommen von der Prognose in der NV-Bescheinigung nämlich nach oben ab, ist zwingend eine Steuererklärung einzureichen. Deshalb nehmen Finanzämter NV-Bescheinigungen derzeit auch gezielt unter die Lupe. |

    Ausstellen einer NV-Bescheinigung ist kein Freibrief


    Selbst wenn Rentner das Finanzamt davon überzeugen können, dass ihr vo-raussichtliches zu versteuerndes Einkommen in den kommenden Jahren unter dem Grundfreibetrag von 8.130 Euro/16.260 Euro (ledig/verheiratet) liegt und eine NV-Bescheinigung bekommen, ist das kein Freibrief.


    Auf Seite 2 des amtlichen Antrags (abrufbar unter www.finanzamt.bayern.de, Finanzamt eingeben → Rubrik „Formulare“ → „Weitere Themen von A bis Z“ → „Nichtveranlagungsbescheinigungen“) steht neben der Unterschrift, dass die NV-Bescheinigung ans Finanzamt zurückzugeben ist, wenn die Einkünfte wider Erwarten über dem Grundfreibetrag liegen. 


    Wichtig | Rentner sollten ihr zu versteuerndes Einkommen also trotz NV-Bescheinigung einmal im Jahr von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen lassen.


    Finanzamt sucht gezielt nach „NV-Bescheinigungs-Sündern“


    Dass NV-Bescheinigungen im Visier der Finanzämter sind, verdeutlicht eine kaum wahrgenommene Gesetzesänderung. Banken sind nämlich seit dem 1. Januar 2013 dazu verpflichtet, Kapitalerträge ans Bundeszentralamt für Steuern zu melden, wenn wegen einer NV-Bescheinigung keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde (§ 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG; § 52a Abs. 16 Satz 8 EStG). So ist das Finanzamt schnell im Bilde, ob ein Rentner bei der Prognose seiner Kapitalerträge untertrieben hat.


    Festsetzungsfrist für Steuerbescheide beträgt sieben Jahre


    Stellt das Finanzamt fest, dass Rentner sich in dem Antrag auf eine NV-Bescheinigung steuerlich ärmer gerechnet haben, als sie tatsächlich sind, und das zu versteuernde Einkommen liegt tatsächlich über den Freibeträgen, kann das Finanzamt die Steuerbescheide innerhalb der Sieben-Jahresfrist erlassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2012, Az. 10 K 752/10 E; Abruf-Nr. 130967). Im Extremfall kann die Finanzverwaltung also im Jahr 2013 noch Besteuerungszeiträume bis 2006 aufgreifen und Steuernachforderungen erheben. 


    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 9 | ID 38729100

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