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  • · Fachbeitrag · PV-Anlagen

    Die neue PV-Anlagen-Besteuerung: Zwölf konkrete Anwendungsfragen und die Antwort darauf

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die Besteuerung von PV-Anlagen ist fundamental geändert worden. Mit § 3 Nr. 72 EStG ist eine rückwirkend ab 2022 und fast alle Anlagen betreffende Steuerbefreiung geschaffen, mit § 12 Abs. 3 UStG ein ab 2023 geltender Nullsteuersatz eingeführt worden. Wie immer steckt der Teufel im Detail. Das belegt die Vielzahl an Anwendungsfragen, die an die SSP-Redaktion herangetragen worden sind. Zwar ist auch ein Schreiben aus dem BMF in Arbeit. SSP will Sie aber nicht so lange im Regen stehen lassen, sondern Ihnen auf Ihre Fragen eine „sachverständige“ Antwort geben. |

    1. Mehrere PV-Anlagen auf einem Gebäude ‒ und nun?

    Auf manchen Gebäuden befindet sich nicht nur eine PV-Anlage, sondern mehrere. Wie ist bei diesen hinsichtlich der maximalen Anlagengröße zu verfahren?

     

    Antwort: Die in § 3 Nr. 72 a) EStG verankerte Grenze von 30 kWp bezieht sich auf das Gebäude, wohingegen § 3 Nr. 72 b) EStG mit seiner Grenze von 15 kWp auf die jeweilige Anzahl der in dem Gebäude enthaltenen Wohn- und Gewerbeeinheiten abstellt. Das bedeutet, dass die installierte Anzahl an PV-Anlagen unbedeutend ist. Es müssen vielmehr in einem ersten Schritt die Leistungen aller auf dem Gebäude installierten Anlagen addiert werden (auch die Leistungen technisch getrennter Anlagen) und dieser Betrag wird in einem zweiten Schritt mit der maximal für das Gebäude zulässigen Anlagengröße verglichen. Werden auf einem Einfamilienhaus z. B. zwei PV-Anlagen mit jeweils 15 kWp installiert, dann beträgt die Leistung zusammen 30 kWp und § 3 Nr. 72 a) EStG greift. Wird noch eine dritte Anlage mit fünf kWp installiert, dann erhöht sich die gemeinsame Leistung auf 35 kWp und für alle PV-Anlagen findet § 3 Nr. 72 EStG keine Anwendung.

       

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