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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Seit 2012 haben Eltern auch für verheiratete Kinder Anspruch auf Kindergeld

    | Heiratet ein volljähriges Kind und absolviert eine Erstausbildung, sind die Eltern ab dem folgenden Monat nicht mehr kindergeldberechtigt, weil dann der Ehegatte vorrangig unterhaltsverpflichtet ist. Das sieht eine Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern vor. Weil im Einkommensteuergesetz von dieser für Eltern nachteiligen Vorschrift aber nichts zu finden ist, hat ein Elternpaar jetzt vor dem FG Münster geklagt. Und siehe da: Das FG ist der Meinung, dass Eltern seit 2012 auch für volljährige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, generell Anspruch auf Kindergeld haben. |

     

    Auffassung der Finanzverwaltung durch Gesetzeslage ab 2012 überholt

    Nach der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern haben Eltern eines verheirateten - bis 25 Jahre alten - Kindes nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn dessen Ehegatte seiner Unterhaltspflicht einkommensbedingt nicht nachkommen kann und auch das Kind selbst nicht über ein Nettoeinkommen über dem Grundfreibetrag verfügt (DA 31.2.2 FamEStG, Stand 2012). Diese Auffassung widerspricht jedoch eindeutig der Gesetzeslage ab 2012.

     

    FG Münster stellt sich auf die Seite der Eltern

    Denn Eltern steht seit dem 1. Januar 2012 Kindergeld unabhängig davon zu, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind (§ 32 Abs. 4 EStG). Der Gesetzgeber wollte damit eine Vereinfachung für die Verwaltung und für Eltern schaffen. Deshalb sind nach Ansicht des FG Münster auch die Einkünfte des Ehegatten des Kindes für den Kindergeldanspruch unschädlich (FG Münster, Urteil vom 30.11.2012, Az. 4 K 1569/12 Kg; Abruf-Nr. 130085).

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