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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialmissbrauch regelt Kindergeld-Details neu

    | Das „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“, das am 17.07.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (Abruf-Nr. 210575 ), regelt auch einige Kindergeldsachen neu. SSP stellt Ihnen drei zentrale Neuerungen vor. |

     

    Sechs Monatsbegrenzungsfrist gilt bei Kinderfreibetrag nicht mehr

    Seit dem Jahr 2018 wird Kindergeld rückwirkend längstens sechs Monate lang ausgezahlt. Diese Verschärfung sollte Missbräuche eindämmen, die bei Eltern und Kindern aus anderen EU-Staaten aufgetreten waren. Sie traf aber auch „normale Eltern“, die Kindergeld nicht rechtzeitig beantragt hatten, weil sie unsicher waren, ob sie für ihr Kind z. B. während der Wartezeit auf den gewünschten Ausbildungsplatz, auf ein Praktikum für soziale Dienste oder für eine zweite Ausbildung weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Der anschließende Kindergeldantrag wurde zwar bewilligt, das Kindergeld aber nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt. Bei der Prüfung, ob für die Eltern der Abzug des Kinderfreibetrags besser war als das Kindergeld, wurde unterstellt, dass Kindergeld zwölf Monate lang ausgezahlt worden war (obwohl es ja nur sechs Monate waren). In Folge dessen haben die Eltern meist gar keine steuerliche Entlastung für ihre Kinder erhalten.

     

    PRAXISTIPP | Diese Regelung wird jetzt beseitigt. Künftig wird das Kindergeld, das wegen verspäteten Antrags bei der Familienkasse nicht ausgezahlt wird, auch nicht mehr auf die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge angerechnet.

     

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