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  • · Fachbeitrag · Kindbedingte Steuerbegünstigungen

    Kinderfreibetrag trotz verlorenem Kindergeld: So wahren Sie Ihre Rechte

    | Müssen sich Eltern bei der Einkommensteuer Kindergeld anrechnen lassen, das sie nicht erhalten haben? Diese Frage erhitzt immer noch die Gemüter und beschäftigt die Gerichte. Selbst eine Behelfslösung des Gesetzgebers könnte zu kurz greifen. Lernen Sie deshalb zwei anhängige Klagen kennen, die die Benachteiligung beenden könnten, und ziehen Sie daraus für vergleichbare Fälle die richtigen Schlüsse. |

    Die Wurzel allen Übels

    Wurzel allen Übels ist die Sechsmonatsfrist in § 66 Abs. 3 EStG a. F. bzw. § 70 Abs. 1 S. 2 EStG n. F. Seit dem Jahr 2018 wird Kindergeld maximal für sechs Monate rückwirkend ausgezahlt. Diese Verschärfung sollte Missbräuche eindämmen, die bei Eltern aus anderen EU-Staaten aufgetreten waren. Sie traf aber auch „normale Eltern“, die Kindergeld nicht rechtzeitig beantragt hatten, weil sie unsicher waren, ob sie für ihr Kind z. B. während der Wartezeit auf den gewünschten Ausbildungsplatz, auf ein Praktikum für soziale Dienste oder für eine zweite Ausbildung weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben.

     

    Der anschließende Kindergeldantrag wurde zwar bewilligt, das Kindergeld aber nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt. Bei der Prüfung, ob für die Eltern der Abzug des Kinderfreibetrags besser war als das Kindergeld, wurde unterstellt, dass Kindergeld zwölf Monate lang ausgezahlt worden war (obwohl es ja nur sechs Monate waren). In Folge dessen haben gerade Eltern mit niedrigem Einkommen gar keine steuerliche Entlastung für ihre Kinder erhalten.

     

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