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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Einjährige Einspruchsfrist wegen irreführender Belehrung

    | Streiten Sie mit der Familienkasse über Kindergeldfragen und weigert sich diese, mit Ihnen über bestimmte Jahre zu verhandeln, weil Sie nicht fristgemäß Einspruch eingelegt haben, kann eine irreführende Rechtsbehelfsbelehrung Ihr Schlüssel zum Erfolg sein. Das lehrt eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster. |

     

    Nach Auffassung des FG ist die Rechtsbehelfsbelehrung, die Familienkassen in Kindergeldbescheiden verwenden, so irreführend, dass die Einspruchsfrist nicht nur einen Monat, sondern ein ganzes Jahr beträgt (FG Münster, Urteil vom 9.1.2014, Az. 3 K 742/13 Kg, AO; Abruf-Nr. 140551).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Folgender Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung führt laut FG zur einjährigen Einspruchsfrist: „Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement ...“.
    • Fahnden Sie also nach diesem Hinweis, wenn Sie gegen einen Bescheid vorgehen wollen, obwohl die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist. Ein Einspruch ist möglich, wenn der Bescheid sich noch in der Einjahresfrist befindet.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 2 | ID 42533143

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